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Landschaft Bauen und Gestalten 12|2014

22 | GaLaBau intern LandschaftBauen&Gestalten12/2014 FLL-Fachtagung „Gebietseigenes Saatgut“ Begrünungsmaßnahmen in der freien Landschaft Mit der Fachtagung „Gebiets- eigenes Saatgut – neues FLL- Regelwerk als Standard für Genehmigungsbehörden?“ bot die FLL am 9. Oktober 2014 an der Leibniz Universität Hanno- ver allen fachlich betroffenen Zielgruppen eine Plattform an, um sich über die im Mai 2014 veröffentlichten neuen FLL- Empfehlungen für die Begrü- nung mit gebietseigenem Saatgut zu informieren. Von diesem Angebot machten 75 Teilneh- mer Gebrauch und nutzten die Fachtagung auch als Diskus- sionsforum für einen breiten fachlichen und interdisziplinären Austausch. Welche Themen werden im neuen Regelwerk angesprochen? Dieser grundsätzlichen Frage wid- mete sich Dr. Frank Molder, Leiter des RWA Gebietseigenes Saatgut, im ersten Vortrag und vermittelte dazu einen allgemeinen Überblick über die Schwerpunkte der neuen Empfehlungen. Diese sollen den Einsatz von gebietseigenem Saat- gut in Form von Regiosaatgut und von naturraumtreuem Saatgut regeln. Nach Hinweisen zur Aus- wahl der geeigneten Herkunftsqua- litäten und Einsatzgebiete wurden zum einen die Grundlagen des Regiosaatgut-Konzeptes behandelt sowie Mischungslisten für Regio- saatgut (RSM Regio) vorgeschla- gen. Zum anderen erfolgte zum Thema „Naturraumtreues Saatgut“ die Vorstellung der zu Grunde liegenden naturräumlichen Gliede- rung sowie der hierfür geeigneten Übertragungsverfahren, z. B. mit Mähgut, Druschgut, Oberboden oder Vegetationssoden. Weiterhin erläuterte Molder den maßgebenden rechtlichen Rahmen: Bei Begrünungen in der freien Natur besteht gemäß dem Bundes- naturschutzgesetz von 2010 ein Genehmigungsvorbehalt gegen die Verwendung von Pflanzen gebiets- fremder Arten (BNatSchG §40 Abs.4). Eine Ausnahme bildet der Anbau von Pflanzen in der Forst- und Landwirtschaft. Nach Ablauf einer Übergangsfrist bis 1. März 2020 wird diese Regelung verbind- lich. Ziel der naturschutzrechtli- chen Vorgabe ist der Schutz vor Florenverfälschung und die Erhal- tung der biologischen Vielfalt. Zur Auslegung des Begriffes „freie Natur“ bestehen bis dato keine klaren Rechtsvorschriften. Jedoch beziehen verschiedene einschlägige Leitfäden und Fach- artikel die „freie Natur“ auf den gesamten Außenbereich außerhalb von Siedlungsgebieten und einzel- nen Siedlungsanlagen. In diesem Sinne wird der Begriff auch im Rahmen der FLL-„Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseige­ nem Saatgut“ verwendet. Eine Veränderung der Flächen durch den Menschen beziehungsweise den Grad der Naturnähe sind daher keine Kriterien zur Abgren- zung der „Freien Natur“. So ist bei Begrünungsmaßnahmen an Verkehrswegen, zunächst grund- sätzlich gebietseigenes Material zu verwenden. Gegebenenfalls z. B. bauwerksbedingt erforderli- che Ausnahmeregelungen können im Rahmen der planrechtlichen Genehmigung formuliert werden. Übergangsregelung Da es dem Saatgutmarkt nicht möglich sein wird, zeitnah für alle 22 Ursprungsgebiete in vollem Umfang die jeweils benötigten Das Regiosaatgut-/ Regiopflanzgut- konzept mit seinen 22 Ursprungsge- bieten wurde an der Leibniz-Uni- versität Hannover entwickelt. Anzeige

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