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Landschaft, Bauen und Gestalten 02-2014

LandschaftBauen&Gestalten02/2014 Neuer Teilnehmerrekord bei den FLL-Zertifizierungen Mehr Baumkontrolleure und Spielplatzprüfer Auch im vergangenen Jahr wur- den die Zertifizierungsangebote sowohl zum FLL-Zertifizierten Baumkontrolleur als auch zum FLL/BSFH-zertifizierten „Quali- fizierten Spielplatzprüfer“ nach DIN SPEC 79161 mit insgesamt 1.044 Teilnehmern an den 102 durchgeführten Prüfungen ihrer kooperierenden Schulungs- und Prüfinstitute sehr gut angenommen. Im Vergleich zu den 963 Teil- nehmern an den 92 Prüfungen im Vorjahr entspricht dies einem Teilnehmerzuwachs von rund 8,5 Prozent beziehungsweise einem Prüfungsanstieg von rund elf Prozent. Dieser Erfolg ist insbe- sondere der starken Nachfrage bei dem FLL-zertifizierten Baumkon- trolleur mit 734 Prüfungsteilneh- mern in diesem Jahr zu verdanken. Damit wurde nicht nur erstmals die Grenze von 700 Teilnehmern/ Jahr durchbrochen, sondern auch der bisherige Teilnehmerrekord von 618 Teilnehmern aus dem Jahr 2011 um rund 19 Prozent über- troffen, was das hohe Ansehen des Zertifikates in der Praxis unter- streicht. Im Gegensatz dazu wurde bei dem FLL/BSFH-zertifizierten „Qualifizierten Spielplatzprüfer“ nach DIN SPEC 7916 mit 310 Teilnehmern in diesem Jahr im Vergleich zu 347 Teilnehmern in 2012 ein Teilnehmerrückgang von 11,2 Prozent verzeichnet, obwohl die Prüfungsanzahl mit 39 durchgeführten Prüfungen in 2013 zu 38 Prüfungen in 2012 leicht zugenommen hat. Der damit verbundene Teilnehmerrückgang pro Prüfung ist vermutlich auf den verschärften Wettbewerb durch das Zertifizierungsangebot zum „Qualifizierten Spielplatzprüfer“ der verschiedenen TÜVs seit Mitte 2013 zurückzuführen. Dennoch blickt die FLL bezüglich ihres Zertifizierungsangebots positiv in die Zukunft, da 2014 im Anschluss an die Veröffentlichung der neuen Sportplatzpflege- und Bewässe- rungsrichtlinien mit dem Ausbau der Zertifizierungsschiene in die- sen Bereichen begonnen werden soll. Schadensfällen vorbeugen. Martin Degenbeck, LWG Veitshöchheim, erläuterte hierzu die entsprechenden Musterleistungstexte zu den einzel- nen Begrünungsmaßnahmen, die in den neuen Empfehlungen genannt werden. Wie betrachten wichtige Fachdisziplinen den Gelbdruck zum künftigen Regelwerk? Aus Sicht der Ingenieurbiolo- gie führte Prof. Dr. Eva Hacker, Leibniz Universität Hannover und Präsidentin der Gesellschaft für Ingenieurbiologie, die hohe Bedeutung von gebietseigenem Saatgut für Begrünungsmaßnah- men mit nachhaltigem, pflanzen- gebundenen Erosionsschutz an Böschungen und Hängen und hier insbesondere im Verkehrswege- bau aus. Der zentrale Vorteil bei Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut liege darin, gleichzeitig grundlegende Anforderungen des Landschaftsbaues und des Naturschutzes erfüllen zu können: „Effektiver Erosionsschutz an Böschungen und Hängen kann nur (will man nicht zu technischen Lösungen greifen) durch Initiie- rung einer schützenden Pflanzen- decke erreicht werden. Um diese landschaftsangepasst und entwick- lungsfähig und damit naturnah und nachhaltig sowie den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes folgend zu etablieren, sind Begrü- nungsmethoden auf unterschiedli- chen Qualitäts- und Herkunftsebe- nen denkbar und notwendig“, hob Hacker in ihrem Vortrag hervor. Welches sind aber die Anforderungen des Naturschutzes? Hinweise dazu gab Prof. Klaus Werk, Hochschule Geisenheim University und stellvertretender Vorsitzender des Bundesverbandes Beruflicher Naturschutz (BBN). Als ein Hauptziel des Naturschut- zes nannte er den Erhalt der bio- logischen Vielfalt sowohl im regi- onalen und standörtlichen Arten- spektrum als auch hinsichtlich der genetischen Diversität. Von zentra- ler Bedeutung sei dabei der Schutz für besondere Standorte und der darauf abgestellten Artenvielfalt vor erheblichen Veränderungen (Gesetzlich geschützte Biotope, Schutzgebiete, Lebensräume nach NATURA 2000, Gewässer und Auen). Zum anderen seien bei der Neubegründung von Vegetations- flächen in der freien Natur durch Verwendung von gebietseigenen Saatgut diese Potenziale schonend zu nutzen und zu vermehren. Den Begriff „freie Natur“ als Anwen- dungsraum für Begrünungen mit gebietseigenen Saatgut sieht Werk dabei nicht nur auf die Außenbe- reiche außerhalb von Siedlungs- gebieten und einzelnen Siedlungs- anlagen beschränkt. Der Begriff solle nach seiner Auffassung auch zum Beispiel extensiv genutzte/ gepflegte großflächige Grünan- lagen im Innenbereich (wenn nichts anderes wie Denkmalschutz dagegen spricht) oder extensive Randbereiche von Sportanlagen (Roughflächen von Golfsportan- lagen) umfassen. Werk attestierte dem geplanten FLL-Regelwerk „fachliche Vollzugstauglichkeit“ für Genehmigungsbehörden und ging in seinem Vortrag daher auch auf zahlreiche Beachtenspflichten und damit verbundene Schulungs- erfordernisse in diversen Geneh- migungsbehörden ein. Er mahnte eine vollständige Operationalität bei den Genehmigungsbehörden an und wies auf die „Kette vom Ursprung bis zur Ausbringung“ hin, die „lückenlos geschlossen darstellbar und überprüfbar sein“ müsse. Das „dazu erforderliche bundeseinheitliche Zertifizierungs- system, dem sich alle Akteure zu unterwerfen haben und das für die Produktion und für die Ausbringung zwingend zur Nach- weisprüfung des Materials taugen“ müsse, sei aber „nicht Aufgabe der FLL“. Es müsse „aber spätestens zu 2020 vorliegen“. Werk sprach sich dafür aus, als Grundlage bzw. Standard dazu die kommenden FLL-Empfehlungen zu verwenden. Fazit Die Diskussionen zu den einzel- nen Vorträgen zeigten ein hohes Interesse bei allen betroffenen Zielgruppen (Umweltplaner und Landschaftsarchitekten, Träger der Infrastruktur- und Bauleitplanung, Genehmigungs-und Naturschutz­ behörden, Produzenten und Händler von Wildpflanzensaatgut, Ausfüh- rungsbetriebe des Garten-, Land- schafts-und Sportplatzbaus sowie Sachverständige). Diesbezüglich konnten viele Diskussionsergeb- nisse und vor allem kritisch-kons- truktive Hinweise der Teilnehmer im Rahmen der Einspruchssitzung des RWA Gebietseigenes Saatgut am Folgetag als Zusatzinformation bzw. als nicht offizielle Ergänzung zu den offiziellen Einsprüchen mit berücksichtigt werden. Nach Einarbeitung aller Bera- tungsergebnisse der Einspruchssit- zung zum Gelbdruck wird gemäß FLL-Geschäftsordnung eine End- redaktionsphase durchgeführt, die den Gelbdruck zum Weißdruck überführt. Die Veröffentlichung des Weißdruckes ist für April 2014 vorgesehen. LLwww.fll.de Aktuell | 9

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