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Landschaft Bauen und Gestalten 05/2014

LandschaftBauen&Gestalten05/2014 Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes Städte müssen bei gesunden „Risikobäumen“ keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob Städte auch für Schäden aufkommen müssen, die herabfallende Äste von gesunden Bäumen verursachen. Nun hat die Entscheidung des BGH vom 6. März die Rechtslage geklärt. So müssen Städte oder Kommunen als verkehrssicherungspflichtige Körperschaften nach den einschlä- gigen straßenrechtlichen Vorschrif- ten bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei den Bäumen – wie zum Beispiel bei der Pappel oder ande- ren Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schä- den verursacht werden können. Die Entscheidung des BGH bestätigt ein Urteil des Landes­ gerichts Thüringen, das die Klage eines Autobesitzers aus Suhl abgewiesen hatte. Der Kläger hatte die Stadt Suhl auf Schadens­ ersatz verklagt, da sein unter einer Pappel geparktes Auto von her- untergefallenen Ästen beschädigt wurde. Aus Sicht des Klägers sei die Stadt Suhl für die Verkehrs­ sicherheitspflicht der Stadtbäume verantwortlich und somit haftbar für den Schaden. Nachdem das Landesgericht die Klage abgewiesen hatte, ging der Kläger in Berufung bis vor den BGH. In seiner Begründung bestätigte nun der BGH das klage­ abweisende landesgerichtliche Urteil aus Thüringen. Demnach erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Die Behörden genügen ihrer diesbe- züglichen Sicherungs- und Über- wachungspflicht, wenn sie – außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung der Bäume dann vornehmen, wenn besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähn- liches – sie angezeigt erscheinen lassen. Dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinter- esse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssiche- rungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfällige- ren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungs- pflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtli- che in den öffentlichen Verkehrs- raum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Kommunen müssen bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können. 8 | Aktuell WWW.ISEKI.DE/CONTENT/SF-450 SF 438 / SF 450 Ihr ISEKI-Fachhändler vor Ort berät Sie gern – Infos und Adressen über: ISEKI-Maschinen GmbH ∙ Rudolf-Diesel-Str. 4 ∙ 40670 Meerbusch ∙ Tel.: 02159 5205-0 ∙ Fax: 02159 5205-12 www.iseki.de ∙ info@iseki.de GEPFLEGTER RASEN BIS ZUM HORIZONT. • zwei Modelle mit 40/50 PS Max.-Leistung • konturengenaues Mähen • hohes Fassungsvermögen (1300 Liter) • hydraulische Hochentleerung • Heckauswurfs-Mähwerk mit Zentralauswurf • 2 wählbare Turbinendrehzahlen, zuschaltbarer ECO-Modus • Flächenleistung bis zu 13.000 qm/h Anzeige

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