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Landschaft Bauen und Gestalten 03|2015

Anzeige Aktuell | 15 LandschaftBauen&Gestalten03/2015 gegen stets direkt abzuarbeiten.10 Ob eine Kompensation innerhalb eines bestimmten Bebauungsplans umgesetzt wird, ist für ihre Qua- lität als Ausgleichs- bzw. Ersatz- maßnahme oder ihre Zuordnung zu einem konkreten Eingriffsvor- haben ohne Belang. Entscheidend für das anzuwendende Rechtsre- gime (BNatSchG oder BauGB) ist der Ort des Eingriffs11 . Die materi- ellen Standards, die Festsetzungen von Kompensationsmaßnahmen gewährleisten müssen, sind dabei jeweils dieselben (vgl. § 1a III BauGB iVm § 18 I BNatSchG). Anforderungen an Kompensationsmaßnahmen Soweit der Vorhabenträger Eingriffe in Natur und Land- schaft durch sein Vorhaben nicht vermeiden kann, ist er verpflich- tet, sie auszugleichen oder zu ersetzen.12 An die Maßnahmen werden rechtlich wie tatsächlich besondere Ansprüche gestellt, denen Maßnahmen zur Erhaltung, Aufwertung oder Herstellung von Grünflächen innerhalb der Ort- schaften genügen müssen, wenn sie im Rahmen der Eingriffsrege- lung nach § 14 ff. BNatSchG zur Geltung kommen sollen. Ausgeglichen ist ein Eingriff nach § 15 II S. 2 BNatSchG, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschafts- gerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Das BNatSchG verlangt einen zeitnahen funk- tionalen Ausgleich.13 Damit ist der Ausgleich zwar nicht auf den Ort des Eingriffs beschränkt, die Ausgleichsmaßnahmen müssen sich jedoch dort auswirken, wo die Beeinträchtigungen auftreten. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung nach § 15 II S. 3 BNatSchG, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Ersatzmaßnahmen haben einen weiteren räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum Eingriff. Insbesondere hinsichtlich des räumlichen Bezugs legt die Rechtsprechung einen großzügigen Maßstab an,14 so dass Maßnahmen innerhalb von Ortschaften zum Ausgleich von Eingriffen außer- halb von Ortschaften vor allem als Ersatzmaßnahmen in Betracht kommen. Die Ausgleichs- oder Ersatz- maßnahmen müssen den Kriterien des § 1 BNatSchG entsprechen und verhältnismäßig sein.15 In die Abwägung nach § 2 III BNatSchG sind auch die Interessen des Vor- habenträgers einzustellen: Maß- nahmen müssen erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten sein.16 Zu berücksichtigen sind deshalb unter anderem die Kosten für eine bestimmte Kompensation.17 Nicht selten werden diese für Maßnahmen innerhalb bebauter Gebiete höher sein als im Außen- bereich, da die entsprechenden Flächen schwieriger zu erreichen sind, Schutzmaßnahmen während der Bauphase für Gebäude und Anwohner notwendig werden kön- nen, etc.. Für die Umsetzung im bebauten Bereich können jedoch – je nach Einzelfall – fachliche Gründe angeführt werden, ebenso wie die notwendige Erhaltung und Entwicklung öffentlicher Grünflächen, die von den kon- kreten Maßnahmen profitieren (dazu sogleich). Dabei sollte auch Beachtung finden, dass das BVerwG dem Zugriff auf Grund- stücke der öffentlichen Hand den Vorrang vor der Inanspruchnahme von privaten Grundstücken für die Umsetzung von Kompensations- maßnahmen einräumt.18 Für die Bauleitplanung entkop- pelt das BauGB mit §§ 1a III S. 3; 135a; 200a S. 2 die Kompensation der durch den B-Plan vorgese- henen Eingriffe und ermöglicht Gemeinden und Vorhabenträgern einen flexiblen Umgang. Für den hier betrachteten Fall der Eingriffe im Außenbereich spielt diese Kon- stellation zwar eine untergeordnete Rolle, sie kann jedoch ebenfalls zum Tragen kommen. Für diese Fälle sei besonders darauf hin- gewiesen, dass die (planende) Gemeinde die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf Kosten des Vorhabenträgers in die Hand nehmen soll (§ 135a II S. 1 BauGB), wenn die Kompensati- onsmaßnahmen einem anderen als dem Baugrundstück zugeordnet sind, § 9 Ia S. 2 BauGB.19 Möglichkeiten der Kommunen Vor diesem Hintergrund können die Kommunen eine Angebots- planung erarbeiten, die Flächen in besiedelten Bereichen bereits als Kompensationsflächen fest- setzt.20 Sie können zusätzlich Nach modernen Finanzierungen für Entwicklung und Erhalt urbaner Grünflächen wird gesucht. Eine Möglichkeit für Kommu- nen könnte sein, für Eingriffe außerhalb bebauter Gebiete eine Kompensation innerhalb bebauter Gebiete zu ermöglichen.

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