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Landschaft Bauen und Gestalten 03|2015

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Grüne Inf- rastruktur in Städten und Gemeinden leistet einen wichtigen Beitrag für den Erhalt der Bio­diversität innerhalb der besiedelten Bereiche und wirkt sich positiv auf Klima, Luftqualität und Lärmminderung aus.1 Sie gilt damit immer mehr auch als Standortfaktor, so dass an der Steigerung von Quantität und Qualität solcher Flächen nicht nur aus ökologischer und gesundheitlicher Sicht, sondern auch aus öko- nomischer Sicht ein gesteigertes Interesse bestehen dürfte.2 Die Hauptfinanzierungslast trifft die Gemeinden, denn die meisten innerörtlichen Grünflächen, Parks etc. sind in öffentlicher Hand. Gleichzeitig stehen die Kommunen unter enormem Kostendruck und sind gezwungen, in vielen Berei- chen ihre Ausgaben zu kürzen.3 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach neuen und modernen Finanzierungsmöglich- keiten für die Entwicklung und den Erhalt urbaner Grünflächen im Allgemeinen – und insbesondere für solche in öffentlicher Hand.4 Eine Möglichkeit für Städte und Gemeinden könnte sein, für Ein- griffe (auch) außerhalb der bebau- ten Gebiete, eine Kompensation innerhalb der bebauten Gebiete zu ermöglichen und sie kompensa- tionspflichtigen Vorhabenträgern und der planenden Verwaltung anzubieten. Maßnahmen des Naturschutzes im besiedelten Bereich Es spricht einiges dafür anzu- nehmen, dass die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen inner- halb bebauter Gebiete sowohl mit Blick auf das Naturschutzrecht wie auch auf das Bauplanungsrecht im Sinne des Gesetzgebers ist. Der Schutzbereich des BNatSchG nach § 1 S. 1 des Gesetzes schließt aus- drücklich den besiedelten Bereich ein. Das heißt, Maßnahmen zur Entwicklung und zum Schutz von Natur und Landschaft innerhalb der Ortschaften sind nicht nur im Rahmen der geltenden Vorschrif- ten möglich. Sie sind vom Schutz- auftrag des Gesetzgebers konkret umfasst. Nicht zuletzt wird dies durch den differenzierten Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB deutlich, nach dem innerhalb der Ortschaf- ten unter anderem auch die fol- genden Festsetzungen vorgesehen sind: Nr. 10. Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; Nr. 15. öffentliche und private Grünflächen; Nr. 16. Wasserflä- chen; Nr. 20. Flächen oder Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Dieser Beitrag skizziert, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Kom- pensationsmaßnahmen innerhalb des besiedelten festgesetzt werden können. Vom Ort des Eingriffs hängt ab, ob sich die Kompensa- tion nach BNatSchG oder BauGB richtet, wie sich aus der Regelung des § 18 I BNatSchG ergibt. Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz Das BNatSchG knüpft an Ein- griffe in Natur und Landschaft gem. § 14 I BNatSchG ein gestaf- feltes Folgenbewältigungssystem5 , wodurch der Schutz der Leis- tungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Landschaft sichergestellt werden soll:6 Der Verursacher eines Eingriffs soll vermeidbare Beeinträchtigungen soweit es geht unterlassen (§ 15 I). Ist dies nicht möglich, hat er sie durch Maßnah- men des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 III). Über- wiegt bei der naturschutzrechtli- chen Abwägung das Interesse an der Durchführung des den Eingriff verursachenden Vorhabens die Belange des Naturschutzes (Vgl. § 15 V), obwohl eine Kompen- sation nicht vollständig möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Ersatzzahlung (§ 15 VI). Die Maß- nahmen sind im jeweils erforderli- chen Zeitraum zu unterhalten und zu sichern (§ 15 IV).7 Verhältnis zum BauGB Auf Eingriffe im Geltungsbe- reich eines Bebauungsplan oder im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) findet das BNatSchG keine Anwendung, vgl. § 18 I und II BNatSchG. Die Belange des Naturschutzes werden jedoch durch § 1a BauGB im Rah- men der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB in die Bauleitplanung integriert,8 so dass die Ermittlung eines Eingriffs und der erforder- lichen Kompensation nicht etwa entfällt, sondern auf die Ebene der Planung vorverlagert wird. Das bedeutet, die Bauleitpläne müs- sen bereits selbst alle durch ihre Umsetzung zu erwartenden Kon- flikte lösen. Der Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich kann jedoch zeitlich und räumlich gelockert werden.9 Für Eingriffe im Geltungsbereich eines Bebau- ungsplans, der einen Planfeststel- lungsbeschluss ersetzt, oder für Eingriffe im Außenbereich ist das Prüfprogramm der Eingriffsrege- lung nach §§ 13 ff. BNatSchG hin- Die Autorin Die Autorin Maria Geismann, LL.M., ist Rechtsanwältin bei der DE WITT Rechtsanwalts- gesellschaft mbH und wissen- schaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Klaus F. Gärditz der Universität Bonn. Im Bereich des Umwelt- und Naturschutzrechts hat sie ver- schiedentlich veröffentlicht, u.a. zusammen mit RA de Witt „Die naturschutzrechtliche Eingriffs- regelung“, alert Verlag, Berlin 2011. Waidhofen · Deutschland · Tel. +49 (0) 8252 / 9076-0 · www.schwab-rollrasen.de

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