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Landschaft Bauen und Gestalten 01 | 2015

Wissenswertes rund um die Steuertermine 2015 Schonfristen – Säumniszuschläge – Stundung Steuertermine geben den Fällig- keitstag an, an dem die Steuerzah- lungen auf dem Konto der Finanz- kasse eingegangen sein müssen. Gemäß § 224 der Abgabenordnung (kurz: AO) gelten als Tag der Zahlung: • bei Einzahlung am Schalter der Finanzkasse der Tag des Ein- gangs beim Finanzamt. • bei Überweisung auf ein Konto des Finanzamtes und bei Ein- zahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag dem Finanzamt gut- geschrieben wird. • bei Schecks gilt die Zahlung erst am dritten Tag nach Eingang als geleistet. • bei Vorliegen einer Einzugser- mächtigung am Fälligkeitstag. Werden diese Termine nicht einge- halten, werden Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag für jeden angefange- nen Monat nach dem Fälligkeits- tag erhoben. Säumniszuschläge auf abzugs- fähige Betriebssteuern sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Säumniszuschläge, die auf nicht abzugsfähige Steuern (zum Bei- spiel Einkommensteuer, Körper- schaftsteuer, die Gewerbesteuer, Zweitwohnungsteuer) entfallen, dagegen nicht. Aus Vereinfachungsgründen ist in § 240 Abgabenordnung bestimmt, dass ein Säumniszu- schlag dann nicht erhoben wird, wenn bis zu drei Tage nach Fälligkeit gezahlt wird – die so genannte Zahlungs-Schonfrist. Achtung: Das Gesetz kennt nur für Zahlungen eine Schonfrist, nicht aber für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlungen oder bei der Übergabe oder Übersendung von Schecks. Die Fälligkeitstermine verschieben sich nach § 193 BGB, wenn sie auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, und damit schieben sich auch die Schonfristen entspre- chend hinaus. Säumniszuschläge dürfen nicht erhoben werden, bevor eine Steuer­anmeldung, zum Beispiel für Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, abgegeben worden ist. Erst mit Abgabe der Steuererklärung wird nämlich die Steuer fällig. Würde zum Beispiel die Umsatzsteuervoranmeldung für April 2015 nach Dauerfristverlän- gerung anstatt am 15. Juni 2015 erst am 17. Juni 2015 abgegeben, fielen Säumniszuschläge erst an, wenn die Zahlung nach dem Tag der Abgabe einginge. Freilich könnte das Finanzamt ab dem 11. Juni 2015 einen Verspätungs- zuschlag gemäß § 152 AO (bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 Euro), erheben. (Noch einmal zur Erinnerung: Monatliche Umsatzsteuervor- anmeldungen sind regelmäßig nur dann abzugeben, wenn die Vorjahres-Umsatzsteuerschuld mehr als 7.500 Euro betrug, in allen anderen Fällen ist der Voran- meldungszeitraum das Kalender- viertelahr, mit zwei Ausnahmen: Existenzgründer haben ihre Voran- meldungen im Jahr der Gründung sowie im Folgejahr monatlich abzugeben. Außerdem kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien, wenn die Steuer für das vorange- gangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betrug. Lohnsteuer­ anmeldungen beziehungsweise die Umsatzsteuervoranmeldungen müssen regelmäßig nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg übermittelt werden!) Entstandene Säumniszuschläge können erlassen werden: • bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es dem Steuerpflichtigen seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen, • bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist, oder • in sonstigen Fällen der sach- lichen oder persönlichen Unbilligkeit. Die Säumniszuschläge werden in der Regel zumindest teilweise, manchmal sogar ganz erlassen, wenn dem Steuerschuldner die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zah- lungsunfähigkeit unmöglich war oder bei Fälligkeit der Steuer die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptschuld gegeben waren. Ein Erlass der Säumniszuschläge bei Übertreten der Schonfrist ist ausgeschlossen, wenn der Steu- erpflichtige grundsätzlich seine Zahlungen am letzten Tag der Schonfrist leistet. Die Schonfristen sollen nicht missbräuchlich aus- genutzt werden. Bei rechtzeitiger Erteilung einer Einzugsermäch- tigung fallen keine Säumniszu- schläge an. Exkurs: Von den zusätzlichen Abgabe- fristen des Umsatzsteuergesetzes seien insbesondere noch folgende angesprochen: Innergemeinschaftliche Liefe- rungen/Dreiecksgeschäfte: Monat- liche Meldung; jeweils bis zum 25. Tag des Folgemonats muss die Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg übermittelt werden. Achtung: Unter bestimmten Voraussetzun- gen kommt die kalendervierteljäh- rige Übermittlung in Betracht. Die Berechnung hierfür ist kompliziert, erkundigen Sie sich daher bitte bei Ihrem Steuerberater. Sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG: Viertel- jährliche Meldung; und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (Kalendervierteljahr/Monat). Ach- tung: Hier wird ebenfalls keine Dauerfristverlängerung gewährt! Führt der Unternehmer auch innergemeinschaftliche Lieferun- Nicht-bundeseinheitliche Feiertage blieben bei der Ermittlung der Steuertermine unberücksichtigt. Hinsichtlich der Ökosteuer-Termine bitte an das zuständige Finanzamt beziehungsweise Ihren Steuerberater wenden. 2015 Gruppe A fällig letzter Schonfristtag Gruppe B fällig letzter Schonfristtag Januar 12. 15. Februar 10. 13. 16. 19. März 10. 13. April 10. 13. Mai 11. 15. 15. 18. Juni 10. 15. Juli 10. 13. August 10. 13. 17. 20. September 10. 14. Oktober 12. 15. November 10. 13. 16. 19. Dezember 10. 14. Januar 2016 11. 14. 18 | Recht und Steuern LandschaftBauen&Gestalten01/2015 Januar 201611. 14.

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