Aktuell | 9 • Für Alt-Sachkundige ist die erste Dreijahresfrist am 31. Dezem- ber 2015 abgelaufen; vom 1. Januar 2016 an gilt also bereits der zweite Dreijahreszeitraum. Wer diese erste Frist versäumt hat, sollte also schnell handeln, damit keine Lücke entsteht. • Bei Kontrollen müssen der Sach- kundenachweis und die Beschei- nigungen über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungs- maßnahme vorgelegt werden. Ich habe bereits an einer Fortbildung teilgenommen. Wann muss ich die nächste machen? Das hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie wohnhaft sind. Einige Bundesländer schreiben feste Fortbildungszeiträume vor: Erster Zeitraum: 2013-2015, zwei- ter 2016-2018 usw. Andere haben die Regelung, dass sich mit jeder Teilnahme an einer Fortbildungs- maßnahme die Drei-Jahresfrist aufs Neue verlängert. Erfragen Sie daher bitte bei Ihrer Pflanzenschutzbe- hörde, welche Regelung gilt. • Anwenderschutz: Schutz- maßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren beim Umgang mit Pflanzenschutz- mitteln, Sofortmaßnahmen bei Unfällen die bestandene Sachkundeprü- fung berechtigen dazu, den SKN zu beantragen. Das regelt die Pflanzenschutz-Sachkundever- ordnung. • Die berufliche Qualifikation allein berechtigt jedoch nicht, Pflan- zenschutzmittel anzuwenden, zu verkaufen, zum Umgang damit anzuleiten oder dazu zu beraten. Dazu bedarf es des neuen Sach- kundenachweises. Jeder Inhaber einer solchen Qualifikation kann den Sachkundenachweis beantragen. Ich habe meine Fortbildungspflicht versäumt. Was kann ich jetzt tun? • Bevor Sie die Fortbildung jetzt nachholen, nehmen Sie am bes- ten zunächst Kontakt zu Ihrer zuständigen Pflanzenschutzbe- hörde oder ihrem Landesverband auf, damit Ihnen eine Nachfrist schriftlich eingeräumt und die dann absolvierte Fortbildung tatsächlich dem abgelaufenen Fortbildungszeitraum zugerech- net werden kann. Anzeige Pflanzenerzeugnissen – wie man sie erkennt und damit umgeht • Pflanzenschutzmittelkunde: Eigenschaften, Wirkweisen, Anwendungsbereiche von Pflanzenschutzmitteln • Logistik: Aufbewahrung, Lagerung und Transport von Pflanzenschutzmitteln • Ausbringung: Pflanzenschutz- geräte sachgerecht einset- zen, warten und pflegen, Ausbringungsverfahren • Risikomanagement: Zulas- sungsvoraussetzungen, schäd- liche Auswirkungen vermeiden, umweltverträgliche Entsorgung von Pflanzenschutzmittelresten und -verpackungen Wer braucht den Pflanzenschutz- Sachkundenachweis, wer kann ihn beantragen? • Jeder, der beruflich mit Pflan- zenschutzmitteln zu tun hat, sie anwendet, verkauft oder dazu berät, muss vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit den bundeseinheitlichen Sachkun- denachweis (SKN) im Scheck- kartenformat besitzen. Seit dem 27. November 2015 ist ausschließlich der neue Sach- kundenachweis gültig. Berufs- abschlusszeugnisse wie z. B. Landwirts-, Gärtnerzeugnisse, Studienzeugnisse u. a. verlieren als Sachkundenachweise ihre Gültigkeit. • Eine Ausbildung oder ein Stu- dium im Gartenbau oder in der Land- oder Forstwirtschaft oder Meldepflicht für Personen, die Pflanzenschutzmittel für andere ausbringen Paragraph 10 des Pflanzen- schutzgesetzes besagt: „Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbar- schaftshilfe – anwenden (...) will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Auf- nahme der Tätigkeit anzuzeigen.“ Voraussetzungen dafür, dass jemand Pflanzenschutzmittel für andere ausbringen darf, sind: • Die Person muss einen Pflan- zenschutz-Sachkundenachweis besitzen (lt. § 9 PflSchG) und • sie muss sich bei der zuständi- gen Behörde vor Ausübung der Tätigkeit anmelden. Meldepflichtig sind beispielsweise • Dienstleister aus dem Garten- tenpflege an Freilandpflanzen oder als Dienstleister in Büros an Zimmerpflanzen Pflanzen- schutzmittel anwenden. Hinweis für Unternehmen Da der Gesetzgeber vor- schreibt, dass sich jeder, der Pflanzenschutzmittel für andere ausbringt, bei der zuständigen Behörde melden muss, kann sich kein Unternehmen anmelden, sondern es müssen sich die im Unternehmen mit Pflanzenschutz- aufgaben betrauten Personen anmelden. Schließlich ist die Sachkunde an die Person gebun- den, die sie erworben hat. Meldung per Post oder Fax Die Meldung muss nur einmalig baubereich, wie z. B. Personen, die im Rahmen der Hausgar- erfolgen. Landschaft Bauen & Gestalten · 05/2018