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Landschaft Bauen und Gestalten 01 | 2015

GaLaBau vor allem bei edlen und unedlen Metalllieferungen betroffen Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet Das Durcheinander im Zusam- menhang mit der Umkehr der Steuer­schuldnerschaft gemäß § 13b UStG, das durch die Recht- sprechung des Bundesfinanzhofes im Zusammenhang mit Bauträger­ gesellschaften entstanden war und auch GaLaBau-Betriebe vereinzelt betraf, wird fortgesetzt. Hinter- grund ist die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, deren Fälle zu neuen Anknüpfungsmerkmalen und damit der Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Warenlieferungen geführt haben. Der GaLaBau dürfe vor allem bei Lieferungen von • Edlen und unedlen Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) • vielleicht auch bei Tablet- Computern und Spielekonsolen betroffen sein, wenn die Summe der für sie berechneten Entgelte 5.000 Euro übersteigt, wobei dies sehr selten der Fall sein dürfte. Der GaLaBau-Betrieb, an den edle/unedle Metalle geliefert werden, kann zum Leistungsemp- fänger i.S.d. § 13b UStG werden. Das hieße dann: Der Lieferant edler/unedler Metalle stellt nur den Nettobetrag in Rechnung, der Leistungsempfänger (GaLaBau- Betrieb) versteuert den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmel- dung und rechnet im Regelfall in gleicher Höhe Vorsteuer gegen. Erfolgt die Lieferung in den nicht- unternehmerischen Bereich („Pri- vatsphäre“), darf natürlich keine Vorsteuer gegengerechnet werden. Was als edles/unedles Metall im Sinne der neuen Vorschrift anzusehen ist, ergibt sich nunmehr aus der Anlage 4 zum Umsatz- steuergesetz. Den verschiedenen Metallen sind Positionsnummern nach dem Zoll-Kodex zugeordnet. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 26.9.2014 einen mehrere Sei- ten langen Katalog mit sehr detail- lierten Be- und Umschreibungen einzelner Metalle in 13b.7a UStAE erstellt. Viele Metalle werden im Alltag eines GaLaBau-Betriebs nie vorkommen, das eine oder andere davon aber schon. Im Zweifel wird weder der Besteller (Leistungsempfänger) noch seine Buchhaltung prüfen können, ob eine Lieferung tat- sächlich unter Position 10 der Anlage fällt (kleine Kostprobe): „Unter Nummer 10 der Anlage 4 des UStG fallen nur Zink in Rohform, Staub, Pulver und Flitter aus Zink, Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien aus Zink im Sinne der Positionen 7901, 7903 bis 7905 des Zolltarifs. Hierzu gehören Zink in Rohform der verschiedenen Reinheitsgrade und gewöhnlich durch Strang- pressen hergestellte Lötstäbe aus Zinklegierungen. Nicht hierzu gehören Staub, Pulver und Flitter aus Zink, die zubereitete Farben sind, Streckbleche und -bänder, als Klischees vorbereitete Platten für das grafische Gewerbe sowie Abfälle und Schrott aus Zink (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13).“ Zukünftig wird man als Lie- ferant wohl in der Rechnung Angaben zu den einzelnen Gegen- ständen mit deren Zollpositions- nummern machen müssen. Auch hierzu wird es „irgendwann und irgendwie“ Empfehlungen bzw. Regelungen geben. Ganz offensichtlich muss also an der Handhabbarkeit dieser Vorschrift noch etwas gefeilt wer- den. Zum Beispiel müssten für bestimmte Sachverhalte Bagatell- grenzen geschaffen werden. Bis- lang hat sich das BMF wohl gegen den Wunsch der Wirtschaft stur gestellt und eine Bagatellgrenze strikt abgelehnt. Dadurch kann es durchaus zu absurden Situationen kommen: Wenn z. B. ein Unter- nehmer nach geltender Rechts- lage Alu-Folie für eine private Grillparty kauft, führt dies nach derzeitigem Stand von der ersten Küchenrolle an zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Zu beach- ten sind des Weiteren die Abgren- zungen zwischen den verschie- denen Hausnummern des § 13b UStG (z. B. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG: Lieferungen von Schlacken, Abfällen und Schrott). Immerhin gibt es eine durch das „Kroatiengesetz“ eingeführte gesetzliche Vertrauensschutz- regelung, die das Ganze etwas entschärft: Liegen die Vorausset- zungen für die Anwendung des Revers-Charge-Verfahrens (auf deutsch: Umkehr der Steuer- schuldnerschaft) nicht vor, sind die Vertragsparteien aber davon aus- gegangen, dass der Leistungsemp- fänger Steuerschuldner ist, wird dies nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger tatsächlich die Steuern angemeldet hat. Vorbereitung für das Jahr 2015 treffen Die neuen Vorschriften sind mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 erlassen worden, ohne dass jedoch ein Anwendungsschrei- ben der Finanzverwaltung dazu erstellt wurde. Deshalb erfolgte eine Nichtbeanstandungsrege- lung, über deren Existenz Sie von Ihrem Steuerberater womöglich schon informiert worden sind, der zufolge es bei Lieferungen bis zum 31.12.2014 keine Bean- standungen geben wird, wenn der liefernde Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer ist. Umso mehr ist es dringend geboten, sich auf den 1. Januar 2015 gemeinsam mit dem Steuerberater und den zustän- digen Mitarbeitern im Betrieb zusammenzusetzen und die richti- gen Verwaltungsabläufe zu bespre- chen und vorzubereiten. Nachfolgend noch zwei typische praxisbezogene Beispiele: Lieferant liefert Gegenstände aus der Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 UStG und weist in seiner Rech- nung fälschlicherweise Umsatz- steuer aus. Der GaLaBau-Betrieb sollte auf eine Netto-Rechnung mit dem Vermerk „Steuerschuldner- schaft des Leistungsempfängers“ bestehen. Kein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung! Achtung: Bei Leistungen in den nichtunter- nehmerischen Bereich muss der Unternehmer die Umsatzversteue- rung vornehmen, darf sich jedoch nicht die Vorsteuer ziehen! • Lieferant liefert zwar artver- wandte Gegenstände, diese sind aber nicht in der Anlage 4 aufge- führt. Lieferant legt in Unkennt- nis dessen eine Netto-Rechnung vor. Nach Prüfung der Zoll-Posi- tionsnummern in der Rechnung beanstanden und zurückgeben. Neue Rechnung mit ausgewiese- ner Umsatzsteuer. • Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass nicht jeden Tag edle/unedle Metalle u. ä. geliefert werden, sollte trotzdem das Gespräch mit dem Steuer- berater gesucht werden, um die Details und Fußangeln geklärt zu haben. § 20 | Recht und Steuern LandschaftBauen&Gestalten01/2015

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