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Landschaft Bauen und Gestalten 01 | 2015

Küpper Blumenzwiebeln & Saaten GmbH Hessenring 22, D-37269 Eschwege Tel. 0565 / 8005-0, Fax 05651 / 8005-55 www.kuepper-bulbs.de Blumenwiesen Blumenzwiebeln Rasensamen Anzeige gen aus und ist er schon deshalb zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sons- tigen Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalen- dervierteljahres zu machen. Der Unternehmer kann die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen aber auch in der monatlichen ZM für die inner- gemeinschaftlichen Lieferungen übermitteln. Soweit er von dieser Option Gebrauch machen möchte, hat er dies dem BZSt anzuzeigen. Keine Bagatellfallregelung. Für einen Meldezeitraum, in dem keine der vorbezeichneten Lieferungen oder sonstigen Leis- tungen ausgeführt wurden, ist eine Zusammenfassende Meldung nicht zu übermitteln. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG trifft keine Ver- pflichtung zur Abgabe der ZM. Die Fälligkeitstermine sind unterschiedlich: Gruppe A a) Regelmäßige Termine zum 10. jeden Monats: • Umsatzsteuer (sofern die Steuer des Vorjahres über 7.500 Euro betrug). • Lohnsteuer und Lohnkirchen- steuer (sofern die einbehaltene Steuer des Vorjahres über 4.000 Euro betrug). b) Regelmäßige Termine zum 10.1., 10.4., 10.7., 10.10.: • Umsatzsteuer (sofern die Steuer des Vorjahres mehr als 1.000 Euro und höchstens 7.500 Euro betrug). • Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag (sofern die einbehaltene Lohnsteuer des Vorjahres mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen hat (Wenn die Vorjahressteuer nicht höher war als 1.000 Euro, ist auf Antrag der Voranmeldungszeitraum das Kalenderjahr). c) Regelmäßige Termine zum 10.3., 10.6., 10.9., 10.12.: • Einkommensteuer-, Kirchen- steuer-, Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlagvorauszah- lungen Gruppe B: Regelmäßige Termine zum 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.: • Gewerbesteuervorauszahlungen • Grundsteuer • Zweitwohnungsteuer • verschiedene Kommunalabgaben Gruppe C: Regelmäßige Termine zum 25. eines Folgemonats: Zusammenfas- sende Meldungen bei innergemein- schaftlichen Umsätzen. Achtung: keine Wiedergabe in der Übersicht auf Seite 18. Gruppe D: Unregelmäßige Termine bei Zahlungen nach Steuerbescheiden. Der Zahlungstermin ist jeweils auf dem Steuerbescheid zu erkennen. Die Schonfristen gelten auch hier. Die Säumniszuschläge betragen ebenfalls 1 v.H. Für die Fälligkeitstermine der Gruppen A) und B) und den letz- ten Tag der Schonfrist 2015/2016 gilt die Tabelle auf Seite 18, wobei die örtlichen Feiertage nicht ein- gearbeitet worden sind. Stundung Es empfiehlt sich, bei Zahlungs- schwierigkeiten den Versuch eines Stundungsantrages zu machen. § 222 AO sagt dazu: „Die Finanz- behörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll i.d.R. nur auf Antrag und gegen Sicher- heitsleistung gewährt werden.“ Bestehen zum Beispiel höhere For- derungen aus fälligen Rechnungen gegenüber Öffentlichen Auftrag- gebern und entsteht dadurch eine Liquiditätslücke, so kann dieser nachzuweisende Umstand auch einen Stundungsantrag begründen. Eine Stundung von einbehaltenen Steuerabzugs­beträgen, wie zum Beispiel Lohnsteuer, ist grund- sätzlich ausgeschlossen. Dieses ist auch verständlich, da es sich um Beträge handelt, die den Arbeit- nehmern weniger ausgezahlt wor- den sind und somit keine eigenen Steuern des Unternehmers darstel- len. Die Stundungszinsen betragen gemäß § 238 AO 0,5 v.H. für jeden vollen Monat. Dr. Jörg Stalf, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Duske, Becker & Sozien, Berlin Bitte beachten: Regionale Feiertage sind nicht berücksichtigt. Die Schonfrist gilt nicht bei Barzahlung oder bei Übergabe oder Übersendung von Schecks. Steu erte rmine Ja nua r 2 0 1 5 Steuerarten für Zeitraum Termin letzter Tag der Schonfrist Umsatzsteuer Dezember 2014 (ohne Fristverlängerung) November 2014 (mit Fristverlängerung) 12.01.2015 15.01.2015 Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer Dezember 2014 12.01.2015 15.01.2015 Vorauszahlungen Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer keine keine keine Vorauszahlungen Gewerbesteuer, Grundsteuer keine keine keine Recht und Steuern | 19 LandschaftBauen&Gestalten01/2015 Steu erte rmine Ja nua r 2015 12.01.201515.01.2015 Dezember 201412.01.201515.01.2015

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