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Landschaft Bauen und Gestalten 04/2014

6 | Aktuell LandschaftBauen&Gestalten04/2014 Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in der Einkommensteuer Steuerbonus für landschaftsgärtnerische Tätigkeiten Die Inanspruchnahme typischer landschaftsgärtnerischer Tätig- keiten wie zum Beispiel Maßnah- men der Gartenumgestaltung und -pflege, Pflasterarbeiten sowie Fußwegreinigung und Winterdienst können als haus- haltsnahe Dienst- und Handwer- kerleistungen zu einer spürbaren Ermäßigung der Einkommen- steuerlast führen. Trotzdem ist für viele Unter- nehmer die rechtliche Sachlage nicht immer eindeutig. Um eine Erstinformation über die Thematik und Anwendungsmöglichkeiten von haushaltsnahen Dienstleistun- gen zu geben, haben wir einige Informationen zusammengefasst. Aus Platzgründen kann hier nicht auf zahlreiche Aspekte des § 35a EStG eingegangen werden. Daher dient der Beitrag lediglich einer Erstinformation, der das Gespräch mit dem Steuerberater zu diesem Thema nicht ersetzen kann. Wie funktioniert der Steuerbonus? Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen um 20% der dem Auftraggeber entstandenen Aufwendungen, soweit diese auf die Arbeitskosten sowie Verbrauchsmittel entfallen. So können maximal 4.000 Euro bei haushaltsnahen Dienstleistun- gen (entspricht einem Auftrags- volumen von 20.000 Euro) bzw. 1.200 Euro bei haushaltsnahen Handwerkerleistungen (entspricht einem Auftragsvolumen von weiteren 6.000 Euro) steuerlich angerechnet werden. Materialkos- ten sind mit der Ausnahme der Verbrauchsmittel (zum Beispiel Streugut im Winterdienst) nicht begünstigt. Diese Steuerermäßigungen können auch Mieter in Anspruch nehmen, wenn die zu zahlenden Nebenkosten Beträge für Hand- werkerleistungen, haushaltnahe Dienstleistungen enthalten. Was heißt eigentlich „haushaltsnah“? Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen müssen im Haushalt des Auftraggebers erbracht werden, um in den Genuss des Steuerbonuses zu gelangen. Der Haushalt als solcher ist nicht auf die eigene Wohnung beschränkt, zu ihm gehören zum Beispiel auch Zubehörräume und Außenanlagen, soweit sie innerhalb der Grundstücksgren- zen liegen. Außerhalb dieser eher grundsätzlichen Definition gibt es weitere Sachverhalte, die zum Haushalt zählen, die hier aber nicht einzeln angesprochen werden. Beispiel „Winterdienst“: Die- ser kann innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen durchgeführt werden, handelt es sich aber zum Beispiel um eine Winterdienst­ arbeit auf einem Straßenabschnitt (öffentliches Straßenland) vor dem Grundstück, gehört dieser Teil nicht mehr zum Haushalt, ist also nicht begünstigt. So sieht es jeden- falls die Finanzverwaltung. Vor dem Bundesfinanzhof sind derzeit mindestens zwei Verfahren anhän- gig, die sich mit der Frage befas- sen, ob Arbeiten auf öffentlichen Flächen unter bestimmten Voraus- setzungen auch als haushaltsnah angesehen werden können. Wie werden haushaltsnahe Dienstleistungen und haus- haltsnahe Handwerker­ leistungen definiert? Unter haushaltsnahen Dienst- leistungen werden in Zusammen- hang mit § 35a EStG Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf- weisen und die typischerweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden können. Aus Sicht der Finanzverwaltung gehören aus dem gärtnerischen Bereich hierzu: Gartenpflegearbeiten (zum Beispiel Rasen mähen, Hecken schneiden, Pflege der Außenanlagen), Laubentfernung unter bestimmten einzelfallbezoge- nen Voraussetzungen. Haushaltsnahe Handwerkerleis- tungen umfassen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem Haushalt erbracht werden. Auf die Frage, ob es sich bei der einzelnen Maßnahme um Erhaltungs- oder Herstellungs- aufwand handelt, kommt es im Regelfall nicht darauf an. Maßnah- men im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt. Eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie führt nicht zum Ausschluss der Gewährung der Steuerermäßigung. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neu- baumaßnahme sind nicht begüns- tigt. Als Neubaumaßnahme gelten nach Diktion des Bundesfinanz- ministeriums alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Die Finanzverwaltung betrachtet zum Beispiel folgende Tätigkeiten als Handwerkerleistung: • Errichtung von Außenanlagen, Wegen und Zäunen • Errichtung eines Carports • Gestaltung eines Gartens (soweit nicht Neubaumaßnahme, s.o.). • Unter Umständen Laubentfer- nung, je nach den Umständen des Einzelfalls, Pflasterarbeiten Kurzüberblick über weitere Kriterien für die Frage „begünstigt“ oder „nicht begünstigt“ (Aufzählung nicht vollständig, nur beispielhaft): • Keine Steuerermäßigung, soweit die Aufwendungen zu den Betriebsausgaben oder Wer- bungskosten im Rahmen der Einkünfteerzielung gehören. • Ausschluss der Steuerermäßi- gung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderaus- gaben oder außergewöhnliche Belastungen. • WICHTIG: Wer seinen Hand- werker oder Dienstleistenden bar bezahlt, hat schon verloren. Denn Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Zahlung über das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist und dies anhand eines Kontoaus- zugs nachgewiesen werden kann. Dabei reicht es aus, wenn der Auftraggeber die Nachweise auf Verlangen des Finanzamtes vor- legen kann, d.h. die Nachweise müssen nicht zwingend mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Hinweis: Auftraggeber sind, wenn sie eine Grundstücksleistung durch einen Unternehmer erhalten haben, ohnehin verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräf- tige Unterlage für zwei Jahre aufzubewahren. Anzeige

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